Die Satzung des Lübecker Boule Clubs e. V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Lübecker Boule Club

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

 

Der Sitz des Vereins ist Lübeck.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist es…

 

Die Sportart Petanque als Breiten- und Leistungssport zu fördern.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

- Das Heranführen von Jugendlichen an den Pétanquesport

- Die Verfügungsstellung von Spielmöglichkeiten für Urlauber und Touristen in Lübeck

- Die Pflege internationaler Begegnungen im Pétanquesport, insbesondere im Rahmen der Städtepartnerschaft mit La Rochelle

- Die Teilnahme am laufenden Punktspielbetrieb des Deutschen Pétanque Verband -Landesverband Nord sowie Teilnahme an Deutschen Meisterschaften und regionalen und überregionalen Turnieren.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Der Verein hat folgende Mitglieder:

- Ordentliche Mitglieder

- Fördernde Mitglieder

- Ehrenmitglieder

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden,wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat.

 

Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen schriftlich Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall endgültig. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft im Verein bis zur Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

-die Mitgliederversammlung

-der Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung  (im Folgenden MV) ist das oberste Vereinsorgan und ist einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Termin und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

Jedes ordentliche Mitglied kann bis zu 14 Tagen vor der MV schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.Die MV wird von einem Mitglied des Vorstandes (i.d.R. vom 1.Vorsitzenden) geleitet.

 

Die MV ist zuständig für:

 

- Die Entgegennahme der Vorstandsberichte

- Die Entlastung des Vorstandes

- Die Wahl des Vorstandes-Festsetzung und Fälligkeit der Beiträge

- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern-Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

Jedes ordentliche Mitglied sowie Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und müssen ihre Stimme bei der MV persönlich abgeben.

 

Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse der MV werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. In diesem Fall bedarf es einer 2/3 Mehrheit.

 

Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Schriftführer/in und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

 

§ 12 Vorstand

 

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

 

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem/der Kassenwart/in

e) dem/der Kommunikationswart/in

sowie bis zu 4 Beisitzern.

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 13 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.

 

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Datenschutz

 

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Emailadresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet, gespeichert und vom Verein auch an die Dachverbände, dem Landesverband-Nord und dem Deutscher Pétanque Verband weiter geleitet. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder ggfs. auch auf der Homepage.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereinsan den DPV Deutscher Pétanque Verband e.V. -Landesverband Nord e.V.-, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Jugendarbeit zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

 

Lübeck, den 18. November 2012

 


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